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Funkzeugnisse ab sofort auch in der Sportschifffahrt Pflicht Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 (BGBl I S. 2288)
wurde ein neuer Absatz 7 in die Sportseeschifferscheinverordnung aufgenommen. Danach müssen Führer von
Sportfahrzeugen Inhaber eines UKW-Funkbetriebszeugnisse (SRC) oder eines Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC)
sein, sofern das Sportfahrzeug mit einer Seefunkanlage ausgerüstet ist. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig auch die Vercharterer in die Pflicht genommen. Sie dürfen zukünftig Yachten, die mit einem Funkgerät ausgestattet sind, nur noch verchartern, wenn der Schiffsführer im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses ist. Bei Verstößen kann auch dem Vercharterer ein erhebliches Bußgeld auferlegt werden. Diese Regelung ist am 15. August 2005 in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist besteht nicht. Der Gesetzgeber vollzieht nun offensichtlich in der Sportschifffahrt das nach, was auf die Berufsschiffahrt bereits zwischen 1992 und 1999 zugekommen war. Damals mußten bekanntlich alle Inhaber eines nautischen Patents wieder auf die Seefahrtschule und das Allgemeine Betriebszeugnis erwerben. |
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| UBI - UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenfunk | Seit dem 01.01.2003 mit dem Inkrafttreten der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung ist dieses Funkzeugnis vorgeschrieben. Es ist die amtliche bzw. amtlich anerkannte Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen einer Schiffsfunkstelle auf Binnenschiffahrtsstraßen. |
| SRC - Beschränkt gültiges Funkzeugnis Short Range Certificate | Amtliche Berechtigung zur Ausübung des Seefunkdienstes im weltweiten Seenot- und Sicherheitssystem (GMDSS) für UKW (Reichweite bis ca. 30 sm) auf Sportbooten. |